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 Satzung
 Beitragsordnung
 Vorstand
 Geschäftsstelle
 Mitglied werden


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen
    Verein zur Förderung und Betreuung junger Musiker in Bad Homburg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des
    Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung junger Musiker in Bad Homburg v. d. Höhe.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Betreuung junger Musiker z.B. durch Bereitstellung von Proberäumen und der Organisation von musikalischen Veranstaltungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung bis zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhoben Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands (im Wahljahr),
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • den/die Kassenprüfer/in zu wählen, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein darf.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands (im Wahljahr),
    • Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
    • Wahl eines Kassenprüfers (im Wahljahr),
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  6. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein/e Vorsitzende/r
    • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • ein/e Finanzbeauftragte/r (Kassenwart)
    • ein/e Schriftführer/in
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Finanzbeauftragte (Kassenwart) und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Kassenprüfer

Durch die Mitgliederversammlung ist ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der/die Kassenprüfer/in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. in Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die sich im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Die Satzung wurde am 14.01.2005 von der Gründerversammlung errichtet.
Der Verein ist am 29.03.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen worden.

Eine Satzungsänderung – vorstehender Satzungsinhalt – wurde am 04.11.2005 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.


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